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SV Osdorfer Born e.V.

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Die Jugendordnung
1. Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören die Kinder und Jugendlichen des SVOB, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Vereinsjugendarbeit
  1. In der Vereinsjugendarbeit werden die Kinder und Jugendlichen des Vereins außerhalb des von den Abteilungsvorständen verantworteten sportlichen Bereichs betreut, begleitet und gefördert.
  2. In der Vereinsjugendarbeit sollen die Beziehungen zwischen den Kindern und Jugendlichen der verschiedenen Abteilungen, sowie zu den Eltern und zu anderen Jugendorganisationen gepflegt, gefördert und verstärkt werden..
  3. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass Fahrten, Feste und andere kulturelle, gesellige oder sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden.
3. Organe

Zur Durchführung der Aufgaben der Vereinsjugendarbeit werden im SVOB folgende Organe der Vereinsjugend tätig :
  1. Die Jugendversammlung
  2. Der Jugendausschuss
  3. Der/Die Vereins-JugendwartIn

4. Die Jugendversammlung
  1. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie wählt den/die Vereins-JugendwartIn, der/die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, den/die StellvertreterIn des Vereins-Jugendwartes und die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses. Der/Die Vereins-JugendwartIn, sowie sein/seine StellvertreterIn müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Sie nimmt den Bericht des Jugendausschusses entgegen.
    3. Sie verhandelt aus ihren Reihen oder von Vereinsmitgliedern oder anderen Organen des Vereins schriftlich oder mündlich gestellte Anträge.
    4. Sie schlägt der Mitgliederversammlung Änderungen der Jugendordnung vor.
    5. Sie macht Vorschläge für Veranstaltungen und Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit.
  2. Die Jugendversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahre. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ohne Stimmrecht können alle Vereinsmitglieder an der Jugendversammlung teilnehmen.
  3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des SVOB zusammen.
  4. Die Jugendversammlung wird vom Jugendausschuss einberufen und geleitet.
  5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig, wenn durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und/oder in den Schaukästen und an den Sportstätten des Vereins durch Aushang, mindestens 3 Wochen vor dem Termin eingeladen wurde.
  6. Die Jugendversammlung sollte um 20.00 Uhr beendet sein.
  7. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung, sowie der Satzung des SVOB für die Mitgliederversammlung entsprechend.
5. Der Jugendausschuss
  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem/der Vereins-JugendwartIn, dem/der StellvertreterIn des Vereins-Jugendwartes und mindestens fünf von der Jugendversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern; dabei darf der Anteil der Jugendlichen 50% nicht unterschreiten.
  2. Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Wahrnehmung und Durchführung der Vereinsjugendarbeit und verantwortet die für die Vereinsjugendarbeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  3. Die Sitzungen des Jugendausschusses werden vom/von der JugendwartIn einberufen und geleitet. Der Jugendausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es wünscht.
  4. Der Jugendausschuss tritt mindestens einmal jährlich mit den Jugendwarten der Abteilungen zu gemeinsamen Beratungen zusammen.
  5. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem/der JugendwartIn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und von den Anwesenden mindestens die Hälfte Jugendliche sind.
6. Der/Die Vereins-JugendwartIn
  1. Der/Die Vereins-JugendwartIn vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand und den anderen Organen des Vereins.
  2. Der/Die Vereins-JugendwartIn wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  3. Der/Die Vereins-JugendwartIn hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. Er/Sie erstattet dort regelmäßig Bericht über die Vereinsjugendarbeit.
  4. Der/Die Vereins-JugendwartIn hält engen Kontakt zu den Jugendwarten der Abteilungen und zu den Organen der hsj.
  5. Im einzelnen hat der/die Vereins-JugendwartIn insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Er/Sie leitet die Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendlichen Vereinsmitglieder zu gemeinsamer Arbeit für die Jugendlichen des Vereins an.
    2. Er/Sie beruft die Sitzungen des Jugendausschusses ein, macht dabei einen Vorschlag für die Tagesordnung, leitet die Sitzungen und sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse.
    3. Er/Sie sorgt zwischen den Sitzungen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
    4. Er/Sie nimmt die von der hsj vorgesehenen Aufgaben des/der Vereins-JugendwartIn wahr.
  6. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des/der Vereins-JugendwartIn nimmt der/die StellvertreterIn des Vereins-Jugendwartes dessen Aufgaben wahr. Er/Sie nimmt dann an den Sitzungen des Gesamtvorstandes ohne Stimmrecht teil.
  7. Wird der/die Vereins-JugendwartIn von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, nimmt er/sie bis auf weiteres - ohne Stimmrecht - an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil. In diesem Fall sollte innerhalb eines Monats eine außerordentliche Jugendversammlung stattfinden.
7. Schlussbestimmungen
  1. Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und von ihr auf Vorschlag der Jugendversammlung geändert.
  2. Sie tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.
Hamburg, 10. Oktober 1991